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Klienten-Info
Artikel zum Thema: Fahrgemeinschaft
August 2004 | |||||||||||||||||||||
Das Kraftfahrzeug im Steuerrecht |
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Kategorien: Klienten-Info |
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:: Einkommen- bzw. Lohnsteuerrecht Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein mehrspuriges KFZ zur privaten Nutzung (auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz), liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Bemessungsgrundlage des Sachbezuges bei – Neu- bzw. Gebrauchtwagen – Leasing-Fahrzeuge – Vorführ-KFZ – Mehrfachnutzung – Fahrgemeinschaft – Sonderausstattungen – gebrochene Abrechnungsperiode – Kein Sachbezug – Kostenbeiträge :: Fahrtkostenersatz – Kilometergeld Nutzt der Arbeitnehmer sein privates KFZ für betriebliche Zwecke, erhält er hiefür vom Arbeitgeber einen Fahrtkostenersatz in Form einer Basispauschalisierung (KM-Geld) oder als Vergütung der tatsächlichen Fahrtkosten. Während die Vergütung der tatsächlichen Fahrtkosten (auch z.B. Flug, Bahn, Taxi) generell steuerfrei ist, hängt die steuerfreie Auszahlung von KM-Geldern vom Führen eines Fahrtenbuches ab. Dieses hat folgende Angaben zu enthalten: Datum, Kilometerstand, Anzahl der beruflich zurückgelegten Tageskilometer, Ausgangs- sowie Zielpunkt und Zweck der Fahrt. Das KM-Geld versteht sich als Ersatz für folgende Kosten: Abnutzung, Treibstoff und Öl, Service- und Reparatur, Zusatzausrüstungen (z.B. Winterreifen), Steuern, Gebühren, Mauten (Vignette), Versicherungen, Mitgliedsbeiträge (ÖAMTC, ARBÖ) und Finanzierung. Neben dem KM-Geld können daher keine weiteren Fahrtkosten erstattet werden. Die Wahlmöglichkeit, die KFZ-Kosten entweder als KM-Geld oder in Form der tatsächlichen Fahrtaufwendungen abzurechnen, besteht aufgrund einer VwGH-Entscheidung vom 8. Oktober 1998 lediglich bei einer jährlichen Kilometerleistung von bis zu 30.000 km. Bei einer Fahrtleistung über 30.000 km sind die tatsächlichen oder geschätzten Fahrtkosten geltend zu machen.
Schäden :: Unentgeltliche Überlassung von KFZ an selbständig Tätige Der Vorteil der Überlassung ist durch den selbständig Tätigen als Betriebseinnahme zu erfassen. Grundsätzlich sind die tatsächlichen Kosten (z.B. Leasingrate, Versicherung) des überlassenden Unternehmens zur Ermittlung der Höhe der Betriebseinnahme anzusetzen; ist dies allerdings nicht möglich, so ist sie aus den Sachbezugswerten zu ermitteln. :: Steuerliche Abschreibung von PKWs und Kombis Für alle PKWs und Kombis gilt eine Mindest-Abschreibungsdauer von acht Jahren. Ergibt sich bei einem vorzeitigen Verkauf des KFZ ein Verlust gegenüber dem Restbuchwert, so kann dieser sofort steuerlich abgesetzt werden. :: Luxustangente – Angemessenheitsprüfung Übersteigen die Anschaffungskosten eines KFZ den Betrag von € 34.000,-, so wird der diese Grenze übersteigende Betrag steuerlich nicht anerkannt und muss als Luxustangente ausgeschieden werden. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Kosten für Sonderausstattungen, nicht jedoch für Autotelefone oder Autoradios. Bei Gebraucht-KFZ ist für die Ermittlung der Luxustangente der Neupreis maßgeblich, sofern das KFZ nicht älter als 5 Jahre ist, in diesem Fall wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt. :: Privatnutzung und PKW-Kosten von GmbH Geschäftsführern Befindet sich das KFZ im Betriebsvermögen der Gesellschaft, ist zu unterscheiden, ob der Geschäftsführer wesentlich beteiligt ist oder nicht. :: Umsatzsteuer Keine Vorsteuerrückerstattung gibt es für PKWs und Kombis (seit 1978). LKWs, Autobusse, Kasten- und Pritschenwagen, Klein-Autobusse und seit 2002 Kleinbusse und Kann für das KFZ Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, ist folgendes zu beachten:
Betreffend Einkommen- und Körperschaftsteuer hat der Vorsteuerabzug folgende Auswirkungen:
Bei Überlassung eines Kleinbusses an Arbeitnehmer für private Nutzung liegt analog zu PKW und Kombi ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Da zur Bemessungsgrundlage die Anschaffungskosten inkl. Vorsteuer und Normverbrauchsabgabe zählen, hat der Vorsteuerabzug keine Auswirkungen für den Sachbezug. Bild: © Tom Mc Nemar – Fotolia |
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