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Liste der vorsteuerabzugsberechtigten KFZ |
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[Stand September 2021]
Kastenwagen gemäß § 5 der Verordnung aus 1996 (BMF) – Die Anerkennung dieser Fahrzeuge als vorsteuerabzugsberechtigt bleibt auch im Geltungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr.193/2002 unverändert aufrecht.
Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002 Es handelt sich hiebei um Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen anerkannt wurden.
Pritschenwagen gemäß § 7 der Verordnung aus 1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung aus 2002
1) Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen erfüllen die Fahrzeuge mit kurzer Ladefläche die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens nicht. 2) Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen (Modell „SuperCrew“) erfüllen die Fahrzeuge mit kurzer Ladefläche die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens nicht. 3) Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen des Modells ab 2012 erfüllen nur die für den österreichischen Markt durch den Generalimporteur eingeführten Fahrzeuge die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens. 4) Es handelt sich um die durch den Generalimporteur umgebauten Fahrzeuge mit längerer Pritsche. (BMF) – Anmerkung: Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 1 der Verordnung aus 1996 Siehe jedoch auch „Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002“
Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 2 der Verordnung aus 1996 Siehe jedoch auch „Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002“.
Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002 Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind.
(BMF) – Anmerkung: |
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